DE | ENG | RSS
Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen MCH Das Handwerk

LGH-News

14.05.2012 - Programm „Jugend in Arbeit plus“ Schwerpunkt beim NRW-Tag in Detmold


Düsseldorf (LGH). Am Pfingstwochenende steht Detmold ganz im Zeichen des Nordrhein-Westfalen-Tags. Auf der sogenannten Landesmeile in der Innenstadt wird das Programm „Jugend in Arbeit plus“ am Stand des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales den Schwerpunkt bilden. LGH-Mitarbeiterin Ina Grothe ist vor Ort, um... 
  mehr

08.05.2012 - Jubiläums-Meistergründungsprämie hilft bei  Modernisierung einer ostwestfälischen Bäckerei


Düsseldorf (LGH). Als 500. geförderter Übernehmer eines Handwerksunternehmens in Ostwestfalen-Lippe hat Ingo Schröder aus Preußisch Oldendorf die Meistergründungsprämie NRW erhalten. Er will den Familienbetrieb modernisieren und die Palette der Backwaren weiter ausbauen. Den symbolischen Scheck über... 
  mehr

02.05.2012 - Elf „Z-Fit“-Staffeln unter vier Stunden und bei den ersten Tausend im Ziel



Düsseldorf (LGH). Viel Spaß an der Aktion, Kondition, den Willen durchzuhalten und gute Wetterbedingungen – was braucht man mehr für einen Marathonlauf? Auch bei der dritten Auflage von „Z-Fit“ schafften es wieder alle 21 letztlich gestarteten Handwerkerstaffeln ins Ziel am Düsseldorfer Rheinufer. Am... 
  mehr


November 2010 - Neue Informations-Pflichten für alle „Dienstleister“ 

Seit Mitte Mai ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Kraft, doch es steht zu befürchten, dass sich noch die wenigsten Handwerksunternehmer mit den Inhalten dieses Wortungetüms befasst haben. Es erlegt ihnen auf, ihren potenziellen und tatsächlichen Kunden umfangreiche Angaben über das Unternehmen, über Geschäftsbedingungen und Preise sowie über Versicherungen und Garantien zu machen. Diese Vorgaben einzuhalten, ist wichtig. Ansonsten riskieren Sie eine Abmahnung oder eine Strafe wegen einer Ordnungswidrigkeit. In diesem „Thema des Monats“ geben wir Ihnen Hinweise über den - letztlich überschaubaren - Umfang der Informationspflichten. Für Details sollten Sie Kontakt mit den Rechtsberatern Ihrer Handwerkskammer oder Ihres Fachverbandes aufnehmen.

Gut informierte, aufgeklärte Verbraucher und Auftraggeber, die auf gleicher Augenhöhe mit Unternehmen verhandeln und die in der Lage sind, seriöse Anbieter und Angebote von unseriösen zu unterscheiden – das ist das Idealbild der Europäischen Kommission in Sachen Verbraucherschutz. Gleichgültig, ob Ihrer Alltagserfahrung nach solche hochinteressierten Kunden eher die Ausnahme oder doch die Regel sind: Es empfiehlt sich sehr, die Vorgaben aus Brüssel ernst zu nehmen und ihnen Folge zu leisten. Sie verhalten sich damit zum einen rechtskonform und bieten kritischen Menschen erst gar keine Angriffsfläche, zum anderen gehören zahlreiche dieser vermeintlich neuen Informationspflichten ohnehin längst zu den Gepflogenheiten guter und fairer Handwerker, und zum dritten macht diese Offenheit einen guten Eindruck, ist damit ein nicht zu unterschätzendes Werbeargument für Sie.
Dem Politik-Ideal vom gut informierten, aufgeklärten Kunden folgt bereits eine ganze Reihe von EU-Regelungen im Verbraucherschutz und darüber hinaus, die dann auch in deutsches Recht übernommen worden sind. Dazu gehört unter anderem das Telemediengesetz (TMG), das demjenigen bestimmte Kennzeichnungspflichten auferlegt, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit einen Internet-Auftritt betreibt. Leider wird diese „Anbieterkennzeichnung“ selbst mehr als zehn Jahre nach ihrer Einführung noch von relativ vielen Handwerksfirmen nicht vollständig erfüllt. Deswegen soll hier kurz darauf eingegangen werden. Auch diejenigen Unternehmen, die das TMG noch nicht  komplett „abgearbeitet“ haben, sind damit nämlich unter Umständen ein leichtes Opfer für Anwaltsbüros, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Sie handeln darüber hinaus aber tatsächlich ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von maximal 50.000 Euro geahndet werden kann.

Was schon das TMG verlangt

Unternehmen müssen laut TMG in ihrer Anbieterkennzeichnung (zumeist als Impressum bezeichnet) den vollständigen Firmennamen, die Postanschrift (Postfachangabe genügt nicht! ; bei Betrieben mit Filialen die Anschrift des Hauptsitzes), Vor- und Nachnamen des Vertretungsberechtigten, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, die Registernummer des Handels- oder Genossenschaftsregisters sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufführen. Von Unternehmen der Gesundheitshandwerke hat schon das TMG zusätzlich die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Augenoptiker oder Augenoptikermeister) verlangt sowie des Staates, in der diese Bezeichnung vergeben worden ist (in der Regel Deutschland), darüber hinaus der Rechtsnorm, auf der diese Bezeichnung basiert inklusiver ihrer Fundstelle (also Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 1. Januar 2004; http://www.zdh.de/daten-und-fakten/das-handwerk/die-handwerksordnung.html ), der Handwerkskammer, deren Mitglied man ist, sowie zusätzlicher Rechtsnormen, die Details der Berufsausübung, der Führung des Titels oder spezieller Pflichten der Inhaber dieses Berufstitels regeln. Dies gilt unter anderem, wenn man sich im Rahmen des Internetauftritts als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in seinem Berufsfeld benennt. Dann wird der Verweis auf die Sachverständigenordnung wichtig.
Dieses Impressum muss so in den Online-Auftritt integriert sein, dass ein Nutzer es leicht erkennen und ständig erreichen kann. Bauen Sie also am besten einen Button als Zugang zur Anbieterkennzeichnung auf Ihren Seiten ein, der gut und immer sichtbar ist, also auch beim Weiterklicken auf eine andere Ihrer Seiten. (Wenn Sie im Zweifel sind, ob Ihr Impressum den Anforderungen genügt, können Sie unter www.bmj.bund.de/musterimpressum zusätzliche Informationen einsehen. Ein erweitertes Musterimpressum können Sie zudem einem Flyer des ZDH zu diesem Thema entnehmen, den Sie unter anderem auf den Internetseiten der HWK Aachen finden: http://www.hwk-aachen.de/fileadmin/user_upload/downloads/recht/zdh_flyer_dl_info_v.pdf .)

Was nun die DL-InfoV an Pflichten bringt

Die Erinnerung an das Telemediengesetz ist nicht zuletzt deswegen sinnvoll, als auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (die übrigens DL-InfoV abgekürzt wird), recht viele der bereits im TMG aufgelisteten Angaben gegenüber potenziellen Kunden zu einer Pflicht gemacht hat. Die „Dienstleister“, und das sind eben auch Handwerksunternehmen, müssen demnach vor Abschluss eines Vertrages oder des Auftrages dem Interessenten auf irgendeinem Weg Firmennamen mit Rechtsform, Vor- und Zunamen des Inhabers, Straßenanschrift, Kontaktdaten wie Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse, gesetzliche Berufsbezeichnung, Name und Anschrift der Handwerkskammer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Handelsregisternummer zur Kenntnis geben. Das Gros der Informationen, die bislang nur für die Gesundheitshandwerke erforderlich waren, sind nun also auf alle Handwerksbranchen ausgeweitet worden. Insofern wird für viele Betriebe eine „Nachrüstung“ etwa ihrer Internetpräsenzen notwendig. Dort sollte auch auf die DL-InfoV Bezug genommen werden, also nicht nur auf das TMG, etwa durch die Überschrift „Impressum/Informationspflichten laut DL-InfoV“.
Zusätzlich verlangt die DL-InfoV einen Hinweis auf die wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistung(en) (z.B. „Planung und Ausführung von Elektro- und SHK-Arbeiten“ oder „Herstellen, Verkauf und Lieferung von Brot- und Backwaren“), die Angabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuell anderer für den Vertrag wichtiger Klauseln (etwa die Anwendung der VOB) sowie des Gerichtsstandes. Übertreffen Garantien für erbrachte Dienstleistungen die gesetzliche Gewährleistung, muss auf sie ebenfalls hingewiesen werden. Auch die Nennung von Name und Anschrift eines eventuell vorhandenen Berufshaftpflichtversicherers inklusive des Geltungsbereichs dieser Versicherung ist nun Pflicht.
Diese Angaben sind Kunden gegenüber stets und in verständlicher Form zu machen. Das kann im Internet geschehen, aber auch per Brief, etwa bei einem Angebot, einem Kostenvoranschlag oder dem Vertragsentwurf, in Prospekten, Broschüren oder Informationsmappen oder per Mail. Die Unterlagen können zudem im Geschäft, in der Werkstatt oder der Ausstellung leicht zugänglich ausliegen beziehungsweise ausgehängt werden.
Eine Sonderregelung trifft die DL-InfoV für Informationen zu Preisen: Diese müssen Sie Kunden, sofern sie keine Letztverbraucher sind, vor Abschluss jedes schriftlichen Vertrages oder vor der Erbringung Ihrer Dienstleistung ebenfalls klar und deutlich offenlegen – auch ohne ausdrückliche Frage seitens des Auftraggebers. Das kann unter anderem durch eine Preisliste erfolgen. Zumindest muss dem Kunden jedoch möglich sein, anhand von allgemeinen Angaben zur Berechnung Ihres Preises „seine“ Kosten zu ermitteln. Konkret gemeint sind hier zum Beispiel Einheitspreise oder Stundensätze in einem Angebot oder Kostenvoranschlag, auf deren Basis der Kunde leicht erkennen kann, wie teuer die Dienstleistung für ihn letztlich werden wird.

Weitere Angaben „auf Kundenwunsch"

So weit die Pflicht. Die „Kür“ entsprechend DL-InfoV umfasst jene Angaben, die Kunden ab sofort auf deren ausdrücklichen Wunsch gemacht werden müssen. Hierbei geht es um die Bereitstellung oder den Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, also wieder auf die Handwerksordnung, die Verordnung über die Ausbildung zum XYZ-Beruf oder die Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen im XYZ-Handwerk oder um die Sachverständigenordnung mit entsprechenden Fundstellen. Ergänzend dazu müssen Sie auf Verlangen „multidisziplinäre Tätigkeiten“ und mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften benennen, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen, und auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Mit ersterem („multidisziplinäre Tätigkeiten“ und berufliche Gemeinschaften mit anderen Personen, welche direkt zu der Dienstleistung in Verbindung stehen) sind unter anderem Tätigkeiten wie die Gebäudeenergieberatung, die Schimmelpilzanalyse und -sanierung und dementsprechend die Mitgliedschaft im Bundesverband für Schimmelpilzsanierung oder eine Tätigkeit als Restaurator im Handwerk eventuell mit entsprechender Verbandszugehörigkeit gemeint. Auf Wunsch des Kunden haben Sie zudem Verhaltensregeln zu erläutern, denen Sie sich unterworfen haben. Das können Richtlinien in Sachen Umweltschutz sein, aber auch von Gütegemeinschaften und ähnlichem, etwa zum Siegel „Westfalen-Bäcker“. Da diese in der Regel auch werblichen Charakter haben, dürften solche freiwilligen Angaben indes längst zum Alltag der betreffenden Handwerksunternehmen gehören. Etwas anders dürfte es dagegen noch bei Vereinigungen sein, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsehen. In diesem Zusammenhang sollten Sie durchaus auf die Streitschlichtungsstelle Ihrer Handwerkskammer oder vergleichbare Einrichtungen Ihres Verbands oder der Innung und auf deren Voraussetzungen verweisen.

All diese „Pflicht"- und „Kür"-Informationen für Kunden müssen Sie nicht über ein einziges Medium anbieten, also zum Beispiel nur im Internet. Sie können dort insbesondere die Angaben machen, die rund um die bisherige Impressumspflicht anfallen. Größere Texte, vor allem die AGB, Vertragsklauseln, die Hinweise auf „multidisziplinäre Tätigkeiten“ und berufliche Gemeinschaften, die Preisangaben und Ähnliches, nehmen Sie dagegen besser in schriftliche Unterlagen wie Broschüren und Infomappen auf, die Sie den Kunden im Zuge der Verhandlungen aushändigen.
Natürlich enthält die DL-InfoV auch die Androhung einer Strafe, falls Sie sie nicht ausreichend beachten: Eine solche Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro zur Folge haben. Zuständig sind die Gewerbeämter. Angezeigt werden können die Verstöße nicht zuletzt von Kunden, die sich von Ihnen nicht ausreichend informiert fühlen. Relevanter dürfte jedoch die Bedrohung durch Abmahnungen von Seiten Ihrer besonders aufmerksamen Wettbewerber, findiger Anwälte oder von Abmahn- und so genannten Verbraucherschutzvereinen sein. Allerdings gilt auch in einem solchen Fall – wie insgesamt bei Abmahnungen – der Rat, sich ihnen nicht vorschnell zu unterwerfen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Holen Sie auch hier zunächst den Rat eines Fachmanns ein, beispielsweise eines Kammer- oder Verbandsrechtsexperten.
Unterm Strich bleibt also festzuhalten, dass die DL-InfoV gerade für diejenigen Unternehmer, die über eine gute und gut gepflegte Internetpräsenz verfügen, nur relativ geringen Änderungsbedarf mit sich bringt. Für die anderen, also diejenigen mit einer nicht ganz so „fitten“ oder sogar ohne Internetpräsenz, könnte und sollte die neue Regelung ein Anreiz sein, einen entsprechenden Auftritt im www einzurichten. Mit ihm können Sie über Links, Verweise und angehängte Dokumente am besten und schnellsten Ihre Informationspflichten erfüllen.    

Für alle, die es ganz genau wissen wollen: Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung finden Sie im Wortlaut unter www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf .

Copyright 11/2010 by LGH
Autor: Harald Siebert, LGH, unter fachlicher Beratung durch Assessor Karl Fährmann (Handwerkskammer Aachen)