Was viele Unternehmer nicht wissen: Jedem Arbeitnehmer steht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu. Dieses Zeugnis dient als Nachweis für den beruflichen Werdegang und gehört für viele Arbeitnehmer zu den wichtigsten Bewerbungsunterlagen. Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen: das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis.
Der Inhalt eines einfachen Zeugnisses kann auf Angaben zur Person des Mitarbeiters (Name, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Titel) und die Art und Dauer der Beschäftigung beschränkt werden. Die Beschreibung der Tätigkeiten ist der wichtigste Teil des einfachen Zeugnisses. Jeder, der dieses Dokument liest, muss sich von der Tätigkeit des Betreffenden ein Bild machen können.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vermerkt ebenfalls die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Beschreibung der Aufgaben. Zusätzlich findet aber eine Bewertung der Leistungen und des sozialen Verhaltens bzw. der Führung des Arbeitnehmers statt. Es geht dabei um Leistungsfähigkeit, -bereitschaft und berufliches Engagement sowie um Aussagen zum Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden sowie Mitarbeitern (z. B. bei Meistern). Wichtig ist, dass das Zeugnis der Wahrheit entspricht, aber auch den Arbeitnehmer bei seinem weiteren beruflichen Weg nicht behindern darf. Sie sollten darauf achten, das Gesamtbild Ihres Mitarbeiters im Laufe des Arbeitsverhältnisses beurteilen. Einzelne kritische Vorfälle und kurzzeitige Leistungstiefs sind nicht zu erwähnen. Vor allem die Besonderheiten des Arbeitnehmers sollten im Zeugnis hervorgehoben werden. Herausragende Erfolge und die Arbeitszufriedenheit sollten mitgeteilt werden. Bei einer Bewerbung hat das Arbeitszeugnis eine große Bedeutung. Es sollte so formuliert werden, dass der Arbeitnehmer nicht bei der Stellensuche behindert wird. Das Muster eines guten Arbeitszeugnisses können Sie hier herunterladen.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnisses enthält folgende Elemente:
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Überschrift |
Zeugnis, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis, Praktikumzeugnis oder Ausbildungszeugnis |
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Einleitung |
Persönliche Daten des Arbeitnehmers einschließlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses |
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Aufgabenbeschreibung |
Aufgabenschwerpunkte, Position im Unternehmen, Haupt- und Sonderaufgaben, Projekte, Versetzungen, Verantwortungen |
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Leistungsbeurteilung |
Beleuchtung verschiedener Aspekte und Erfolge wie: |
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Arbeitsbereitschaft(Motivation, Wille) |
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Leistungsfähigkeit(Können, Fachwissen, Weiterbildung) |
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Arbeitsweise, Arbeitsstil(Umsetzung) |
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Arbeitserfolg(Ergebnisse, Zielerreichung) |
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Zusammenfassende Leistungsbeurteilung(Gesamteindruck, Zufriedenheit) |
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Führungsleistung |
nur bei Vorgesetzten (z. B. Meister) |
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Führungsverhalten und -stil |
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Motivation von Mitarbeitern |
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Schlussfloskeln und Abschluss |
Wünsche für die Zukunft, Bedauern über den Weggang, handschriftliche Unterschrift |
Beim Abfassen eines Zeugnisses sollten Sie unbedingt beachten, dass sich hinter den Formulierungen ein bestimmter Code zur Interpretation der Beurteilungen verbirgt. Bestimmte Arten der Formulierungen bedeuten Noten von "1 = sehr gut" bis "6 = ungenügend". Nur wer diesen Code kennt, kann ein Zeugnis richtig formulieren, aber auch richtig interpretieren.
Achtung - das sollten sie unbedingt beachten!
- Angaben über Entlassungsgrund und Beendigungsbedingungen dürfen im Zeugnis nicht gemacht werden.
- Längere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Erziehungsurlaub, Wehr- oder Zivildienst) müssen erwähnt werden, außer diese sind auf eine Erkrankung zurückzuführen. Angaben über Erkrankungen und Schwerbehinderungen dürfen nicht enthalten sein. Straftaten sind nur von Belang, wenn sie unmittelbar mit dem Unternehmen in Verbindung stehen und nachweisbar feststehen.
- Bei Teilzeitbeschäftigung, Nebentätigkeiten oder Probearbeitsverhältnissen besteht der gleiche Zeugnisanspruch.
- Dinge aus dem Privatleben des Arbeitnehmers, parteipolitische Tätigkeiten, Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, religiöse Anschauungen und Betriebsratstätigkeiten gehören nicht in ein Zeugnis.
- Es besteht eine „Holschuld" des Arbeitnehmers, mit Ausnahme von Ausbildungszeugnissen. Das Zeugnis muss nicht zugeschickt werden. Wenn aber ein Arbeitnehmer sein Zeugnis verlangt und es ihm nicht schnellstmöglich zur Verfügung gestellt wird, ist der Arbeitgeber haftbar zu machen.
- Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses bei formellen und inhaltlichen Fehlern.
- Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, einem möglichen neuen Arbeitgeber Auskunft zu erteilen im Rahmen des Zeugnisses.
Falls Sie noch mehr Informationsbedarf zum Thema Arbeitszeugnisse haben, empfehlen wir Ihnen „Das Arbeitszeugnis. Mitarbeiter fair und richtig einschätzen".
Diese Broschüre enthält zahlreiche Musterformulierungen und -zeugnisse. Damit bietet sie fachkundige Hilfe und Unterstützung bei der richtigen Formulierung von Beurteilungen und bei der Interpretation von Zeugnissen vor der Anstellung neuer Mitarbeiter.
Das Arbeitszeugnis, Mitarbeiter fair und richtig einschätzen; Hrsg.: Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., 1. Auflage 2004, 12 S., DIN A4, Einzelexemplar 8 Euro.
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