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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen MCH Das Handwerk

LGH-News

14.05.2012 - Programm „Jugend in Arbeit plus“ Schwerpunkt beim NRW-Tag in Detmold


Düsseldorf (LGH). Am Pfingstwochenende steht Detmold ganz im Zeichen des Nordrhein-Westfalen-Tags. Auf der sogenannten Landesmeile in der Innenstadt wird das Programm „Jugend in Arbeit plus“ am Stand des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales den Schwerpunkt bilden. LGH-Mitarbeiterin Ina Grothe ist vor Ort, um... 
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08.05.2012 - Jubiläums-Meistergründungsprämie hilft bei  Modernisierung einer ostwestfälischen Bäckerei


Düsseldorf (LGH). Als 500. geförderter Übernehmer eines Handwerksunternehmens in Ostwestfalen-Lippe hat Ingo Schröder aus Preußisch Oldendorf die Meistergründungsprämie NRW erhalten. Er will den Familienbetrieb modernisieren und die Palette der Backwaren weiter ausbauen. Den symbolischen Scheck über... 
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02.05.2012 - Elf „Z-Fit“-Staffeln unter vier Stunden und bei den ersten Tausend im Ziel



Düsseldorf (LGH). Viel Spaß an der Aktion, Kondition, den Willen durchzuhalten und gute Wetterbedingungen – was braucht man mehr für einen Marathonlauf? Auch bei der dritten Auflage von „Z-Fit“ schafften es wieder alle 21 letztlich gestarteten Handwerkerstaffeln ins Ziel am Düsseldorfer Rheinufer. Am... 
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Dezember 2010 - Neuauflage von Altbewährtem : Die Incoterms 2010  

Kürzel mit drei Buchstaben begleiten im Grunde unser ganzes Leben: Sie bestimmen große Teile der politischen Landschaft, sie stehen für wichtige Wirtschaftsorganisationen (von ZDH über LGH bis ZIH), mit TÜV, DIN, ISO und RAL bestimmen sie, was normgemäß und damit „richtig“ ist und was nicht. Diese Aufzählung könnte noch lange fortgesetzt werden. Andere Dreier-Kombinationen reichen wiederum, um komplexe Lieferbedingungen exakt zu beschreiben. Die so genannten Incoterms regeln nämlich bestimmte Rechte und Pflichten von Verkäufern und Käufern, um so Lieferungen reibungslos abzuwickeln. Zum 1. Januar treten die Incoterms 2010 in Kraft. Das ist Grund genug für uns, die Änderungen in diesem „Thema des Monats“ zu erläutern, damit Sie bei Ihren Außenhandelsbeziehungen auf dem aktuellen Stand sind.

Die Incoterms erleichtern den internationalen Handel und helfen Händlern in verschiedenen Ländern, sich zu verstehen. Sie sind Standard-Handelsdefinitionen, die in internationalen Kaufverträgen am häufigsten verwendet und von den bedeutendsten Handelsnationen der Welt befolgt werden. Im Wesentlichen wird darin Ort und Zeitpunkt des Risiko- und Kostenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer geregelt. Daneben enthalten sie noch bestimmte Sorgfaltspflichten (zum Beispiel Transportversicherungspflicht, Liefernachweis, Mitteilungspflichten, Verpackungs- und Verzollungspflichten).
Die „International Commercial Terms (Incoterms)“ werden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) überwacht und verwaltet. Erstmalig veröffentlicht wurden sie 1936. Damit war es der ICC gelungen, weltweit einheitliche Auslegungen für Lieferklauseln in internationalen Kaufverträgen zu regeln. Nationale Handelsbräuche traten daher in den Hintergrund.
Derzeit ist die 6. Revision aus dem Jahr 2000 aktuell, die Incoterms 2000. Sie werden zu Jahresbeginn durch die Incoterms 2010 (7. Revision) ersetzt. Bei den neuen Incoterms wurde die Anzahl der Klauseln von 13 auf elf reduziert. Zwei Klauseln wurden neu geschaffen: DAP – delivered at place und DAT – delivered at terminal. Sie sind für alle Transportarten anwendbar. Vier bisherige Klauseln wurden entfernt (DAF, DES, DEQ und DDU), da diese von der ICC als eher unwichtig und selten genutzt eingestuft wurden. Von den elf künftig gültigen Klauseln sind sieben für jede Art oder Kombination von Transport anwendbar, während vier sich nur auf den Transport mit See- und Binnenschiffen beziehen.
Bei den bisher bestehenden Klauseln FOB, CFR und CIF wird der Kosten- und Gefahrenübergang ab Januar 2011 neu geregelt. So war etwa bei ihnen bisher der Gefahrenübergang vom Verkäufer zum Käufer an der Schiffsreling. Bei den Incoterms 2010 ist der Gefahrenübergang nun aber nach Verladen des Transportgutes an Bord des Schiffs.
Eine weitere Neuerung: Während die bisherigen Versionen der Incoterms allein für den internationalen Warentransport ausgelegt waren, sind die Incoterms 2010 von der ICC ausdrücklich als nationale und internationale Handelsklauseln deklariert.

Im Folgenden sollen die elf Klauseln etwas detaillierter erklärt werden. Blicken wir daher zunächst auf die sieben Incoterms-Klauseln, die für jede Art oder Kombination von Transport, also „multimodal“ anwendbar sind:

1. EXW - Ab Werk / ex works - Der Verkäufer (Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf seinem Betriebsgelände oder an einem anderen benannten Ort (das heißt Werk, Fabrikationsstätte, Lager usw.) zur Verfügung. Die Ware ist für den Export nicht abgefertigt und nicht auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen. Diese Klausel stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken, die durch die Überführung der Ware vom Betriebsgelände des Verkäufers entstehen.
=> Der Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Lieferort.

2. FCA - Frei Frachtführer / free carrier
 Der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt. Er benennt auch den Frachtführer. Der Verkäufer (Exporteur) fertigt die Ware für den Export ab und übergibt sie an den vom Käufer benannten Spediteur am benannten Ort. Es sollte beachtet werden, dass die Verantwortung für die Beladung der Ware von dem ausgewählten Lieferort abhängt: Wenn die Lieferung beim Verkäufer stattfindet, ist der Verkäufer für die Verladung verantwortlich. Findet dagegen die Lieferung an einem anderen Ort statt, ist der Verkäufer nur für den Transport bis dorthin verantwortlich, nicht aber für die Entladung.
=> Der Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Lieferort.

3. CPT – Frachtfrei / carriage paid to
Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt. Er bestimmt den Frachtführer und muss die Ware an den von ihm benannten Spediteur liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken, nachdem die Ware so geliefert worden ist. Werden mehrere aufeinander folgende Spediteure für die Beförderung zum benannten Ort eingesetzt, gehen die Risiken auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Spediteur übergeben worden ist. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Der Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Bestimmungsort.
=> Der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Lieferort (Ort der Übergabe an den ersten Frachtführer).

4. CIP - Frachtfrei versichert / carriage and insurance paid to
Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt. Er benennt den Frachtführer und muss die Ware an den von ihm benannten Spediteur liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken, nachdem die Ware so geliefert worden ist. Der Verkäufer hat eine Versicherung gegen das vom Käufer getragene Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während der Beförderung abzuschließen und zahlt die Versicherungsprämie. Der Käufer muss beachten, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware nur zu einer minimalen Deckung zu versichern. Wenn der Käufer eine höhere Deckung wünscht, sollte dies mit dem Verkäufer vereinbart werden oder es müsste der Käufer selbst eine Zusatzversicherung abschließen. Übernehmen mehrere aufeinander folgende Spediteure die Beförderung zum benannten Ort, gehen die Risiken auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Spediteur übergeben worden ist. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Der Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Bestimmungsort.
=> Der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Lieferort (Ort der Übergabe an den ersten Frachtführer).

5. DAP – Geliefert an Ort / d
elivered at place – N E U - Der Verkäufer übernimmt alle Kosten und Risiken, bis die Ware im Bestimmungsland eintrifft. Er liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss auch die Ware für den Export abfertigen.
=> Der Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Bestimmungsort (dieser sollte so exakt wie möglich vereinbart werden).

6. DAT – Geliefert an Terminal / delivered at terminal – N E U -
Der Verkäufer liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungsort oder -hafen zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Der Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am vereinbarten Terminal (Kai, Containerdepot, Eisenbahnterminal, Luftfrachtterminal) nach der Entladung.

7. DDP - Geliefert verzollt / delivered duty paid -
Der Verkäufer muss die Ware zum Import abgefertigt haben und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel nicht entladen liefern. Er trägt alle Kosten und Risiken der Beförderung der Ware bis dorthin, einschließlich Zoll für den Import in das Bestimmungsland. Der Begriff „Zoll“ umfasst dabei die Verantwortung und die Risiken der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten, Zöllen, Steuern und anderer Abgaben.
=> Der Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am Bestimmungsort (unentladen).

Es bleiben noch die vier Incoterms-Klauseln für den Transport per Schiff:
1. FAS - Frei Längsseite Schiff / free alongside ship - Der Verkäufer liefert die Ware bis zur Längsseite des Schiffes im benannten Verschiffungshafen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer alle Kosten des Haupttransports und das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware. Der Käufer benennt auch den Frachtführer. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer am Lieferort (Längsseite des Schiffs im Verschiffungshafen).

2. FOB - Frei an Bord
/ free on board - Der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt, der zudem den Frachtführer benennt. Frei an Bord bedeutet, dass die Ware nach Verladen des Transportgutes an Bord des Schiffs im benannten Verschiffungshafen vom Verkäufer als geliefert gilt. Ab diesem Ort trägt der Käufer alle Kosten und das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Kosten- und Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer nach Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen.

3. CFR - Kosten und Fracht / cost and freight -
 Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt, der auch den Frachtführer bestimmt. Der Verkäufer liefert, wenn von ihm die Ware an Bord des Schiffs im benannten Verschiffungshafen verladen wurde. Der Verkäufer trägt die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen Kosten, die auf Ereignisse nach der Lieferung zurückzuführen sind, werden vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Der Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt im Bestimmungshafen.
=> Der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt nach Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen.

4. CIF - Kosten, Versicherung und Fracht / cost, insurance and freight -
Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt. Er benennt zudem den Frachtführer. Der Verkäufer liefert, wenn von ihm die Ware an Bord des Schiffs im benannten Verschiffungshafen verladen wurde. Er trägt die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen Kosten, die auf Ereignisse nach der Lieferung zurückzuführen sind, werden vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Der Verkäufer hat die Seeversicherung gegen das vom Käufer getragene Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während der Beförderung abzuschließen und muss die Versicherungsprämie zahlen. Der Käufer sollte beachten, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware nur zu einer minimalen Deckung zu versichern. Wenn der Käufer eine höhere Deckung wünscht, sollte dies mit dem Verkäufer vereinbart werden oder es müsste der Käufer selbst eine Zusatzversicherung abschließen. Der Verkäufer muss die Ware für den Export abfertigen.
=> Der Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt im Bestimmungshafen.
=> Der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt nach Verladung an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen.

Während die EXW-Klausel die Mindestverpflichtung für den Verkäufer darstellt, stellt DDP die Maximalverpflichtung dar. Wenn der Verkäufer direkt oder indirekt eine Importlizenz nicht erhalten kann, sollte diese Klausel nicht verwendet werden.Wenn die Parteien wünschen, dass der Verkäufer für einige beim Import der Ware fälligen Kosten (zum Beispiel die Mehrwertsteuer) nicht verantwortlich ist, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.

Wer tiefer in die Materie „einsteigen“ will oder muss, dem empfehlen wir die CD-ROM „Incoterms 2010 der ICC: Kommentierung für die Praxis inklusive offiziellem Regelwerk“, erschienen im Bundesanzeiger Verlag. Autor ist Christoph Graf von Bernstorff.

 

Copyright 12/2010 by LGH
Autorin: Nicole Welter, LGH