Detailgenau und fachgerecht ausgeführte Arbeiten sind für Handwerksunternehmen selbstverständlich. Genauso professionell sollten Sie auch bei der Rechnungserstellung vorgehen. Denn Feinheiten bilden auch hier den Unterschied. Zudem können Sie ausgerechnet mit Ihrer Rechnung einen Kundenservice verbinden: Weisen Sie aktiv Ihre (potenziellen) Kunden auf die Möglichkeit des Steuerabzuges für Handwerkerleistung hin. Der Kunde kann seine Steuerlast jährlich um bis zu 1.200 Euro reduzieren (20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Lohn-Anteile von Handwerkerrechnungen). Wie das geht, beschreiben wir Ihnen in diesem „Thema des Monats“.
In diesen Wochen sitzen wieder Hunderttausende Bundesbürger über ihren Steuererklärungen für das vergangene Jahr. Spätestens bei dieser Gelegenheit werden sie sich positiv an die Handwerker erinnern, die in 2010 bei ihnen tätig waren - unter der Voraussetzung, dass diese in ihren Rechnungen die notwendigen Angaben gemacht haben, die zur steuerlichen Anerkennung der Handwerkerleistungen führen. Die guten Gefühle der Kunden haben einen ganz einfachen Grund: Sie haben so die Chance, vom Staat bis zu 1.200 Euro zurückzubekommen - und wer würde sich in der heutigen Zeit über eine solche Steuerersparnis nicht freuen?
Die Grundlage für den Steuerabzug und damit für dieses von zahlreichen handwerklichen Betrieben noch immer nicht ausreichend eingesetzte Marketinginstrument bildet Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes und das zugehörige Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/
Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=
publicationFile.pdf) vom 15. Februar 2010.
Vom Steuerabzug begünstigt sind danach sowohl Eigentümer als auch Mieter, solange die Handwerkerleistungen nicht bereits anderweitig geltend gemacht worden sind, zum Beispiel als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, oder wie Werbungskosten behandelt wurden.
Ihre Kunden können den Steuerabzug geltend machen für
- alle handwerklichen Tätigkeiten bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
- die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
- unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts, im konkreten Fall aber durch Sie als Handwerker erledigt werden, oder
- um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
- Achtung: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
(Quelle: Anwendungsschreiben zu §35a EStG, S. 7, Ziffer 20)
Auch für tatsächlich eigen genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen kann der Steuerabzug genutzt werden. Jedoch wird auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.
Zu den ansetzbaren Tätigkeiten gehören beispielsweise
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, an Zu- und Ableitungen, an Bodenbelägen und an Innen- und Außenwänden,
- Austausch oder Modernisierung der Einbauküche, von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) und von Fenstern und Türen,
- Reparatur, Wartung und Pflege von Bodenbelägen, von Fenstern und Türen, von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Dachrinnenreinigung.
(entsprechend Anlage 1 des Anwendungsschreiben zu §35a EStG)
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben unberücksichtig. Dabei muss der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können.
Ausweis der Arbeitskosten in Ihren Rechnungen
Weisen Sie die Arbeits- bzw. Lohnkosten sowie die Maschinen- und Fahrtkosten in einzelnen Punkten in ihrer Rechnung aus, ist die Abzugfähigkeit gewährleistet. Sie können Ihren Kunden die mühsame Additionsarbeit der einzelnen Positionen ersparen, wenn Sie unterhalb der Rechnung die addierten Kosten in einem Satz zusammen fassen. Ein Beispiel dafür: „Die in dieser Rechnung enthaltenen Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten betragen inklusive Mehrwertsteuer XYZ Euro.“ (Natürlich sollte die berechnete Zahl nachvollziehbar sein.)
Stellen Sie Ihre Leistung nicht in einzelnen Positionen dar, können Sie die Abzugsfähigkeit der Arbeitskosten für Ihre Kunden trotzdem „retten“. Denn auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Dies kann beispielsweise so beschrieben werden: „In dieser Rechnung sind Arbeitskosten von 48 Prozent enthalten. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von XYZ Euro inklusive Mehrwertsteuer.“
Bei Wartungsverträgen reicht es aus, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
Bestandteile der Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz
Den Grundstock für die steuerliche Anerkennung Ihrer Leistungen legt natürlich die korrekte Rechnungsstellung. Haben Sie dabei wirklich an alle Details gedacht? Paragraph 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zählt alle Rechnungsbestandteile auf. Ergänzend dazu steht in Paragraph 14b Absatz 1 Satz 5, dass der Leistungsempfänger - wenn er nicht Unternehmer ist bzw. wenn er Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet - die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat. Wurde die Leistung für den unternehmerischen Bereich erbracht, gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß Paragraph 14b Absatz 1. Die Aufzählung der Bestandteile sowie eine Rechnungsbeispiel finden Sie hier.
Bares ist hier mal nicht Wahres!
Zwingend für die steuerliche Ansetzbarkeit ist ein Nachweis, dass die Rechnung nicht in bar bezahlt worden ist. Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung (also von Ihnen) erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist, die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch für die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.
Achtung: Laut BFH-Urteil vom 20.11.2008 (BStBl 2009 II S. 307) können Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen nicht steuermindernd anerkannt werden.
Wann bekommt Ihr Kunden den „Handwerker-Bonus“?
Er reicht Ihre Handwerkerrechnung zusammen mit dem Nachweis über die Bezahlung der Rechnung mit der jährlichen Einkommensteuererklärung bzw. mit dem Lohnsteuerjahresausgleich bei seinem Finanzamt ein. Dieses berechnet dann unter Berücksichtigung des Steuerabzuges für Handwerkerleistungen die Steuerschuld für das entsprechende Jahr.
Bieten Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen für Ihre Kunden an?
Dann schreiben Sie Ihrem Kunden darüber eine separate Rechnung oder weisen Sie die Kosten für die haushaltnahen Dienstleistungen in Ihren Rechnungen separat aus. Dann kann der Kunde zusätzlich zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen noch den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Ein abschließender Tipp: Umfassend können Sie Ihre Kunden mit einem Flyer des ZDH informieren. Den Musterflyer und die Bestellmöglichkeit finden Sie hier http://www.zdh.de/publikationen/flyer-und-broschueren/archiv-flyer-und-broschueren/aktualisiert-steuerbonus-fuer-handwerkerleistungen.html .
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Autorin: Ines Wissel, LGH






