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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen Handwerkplus Das Handwerk

LGH-News

14.05.2012 - Programm „Jugend in Arbeit plus“ Schwerpunkt beim NRW-Tag in Detmold


Düsseldorf (LGH). Am Pfingstwochenende steht Detmold ganz im Zeichen des Nordrhein-Westfalen-Tags. Auf der sogenannten Landesmeile in der Innenstadt wird das Programm „Jugend in Arbeit plus“ am Stand des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales den Schwerpunkt bilden. LGH-Mitarbeiterin Ina Grothe ist vor Ort, um... 
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08.05.2012 - Jubiläums-Meistergründungsprämie hilft bei  Modernisierung einer ostwestfälischen Bäckerei


Düsseldorf (LGH). Als 500. geförderter Übernehmer eines Handwerksunternehmens in Ostwestfalen-Lippe hat Ingo Schröder aus Preußisch Oldendorf die Meistergründungsprämie NRW erhalten. Er will den Familienbetrieb modernisieren und die Palette der Backwaren weiter ausbauen. Den symbolischen Scheck über... 
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02.05.2012 - Elf „Z-Fit“-Staffeln unter vier Stunden und bei den ersten Tausend im Ziel



Düsseldorf (LGH). Viel Spaß an der Aktion, Kondition, den Willen durchzuhalten und gute Wetterbedingungen – was braucht man mehr für einen Marathonlauf? Auch bei der dritten Auflage von „Z-Fit“ schafften es wieder alle 21 letztlich gestarteten Handwerkerstaffeln ins Ziel am Düsseldorfer Rheinufer. Am... 
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Rechtsformen

Kooperation als kleine Genossenschaft" 

Das im August 2006 modernisierte Genossenschaftsgesetz hat genossenschaftliche Kooperationen für das Handwerk noch interessanter gemacht.

Die besonderen Vorzüge der  „eingetragenen Genossenschaften (eG)" als Rechtsform für Unternehmen belegt eine eindrucksvolle Kennziffer: Unter den jährlich etwa 40.000 Firmenpleiten in Deutschland sind Genossenschaften nur ein bis fünf Mal dabei. Durch die Überarbeitung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) werden weitere Erleichterungen für die Gründung neuer Genossenschaften und das Tagesgeschäft etablierter genossenschaftlicher Kooperationen geschaffen - nicht zuletzt mit Blickrichtung auf Handwerksbetriebe, die für zwischenbetriebliche Kooperationen einen verlässlichen und stabilen Rahmen suchen.

Anreize für Neugründungen und Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften: Für die Gründung einer Handwerkergenossenschaft sind nun nicht mehr sieben, sondern nur noch drei Handwerker erforderlich. Solch eine  „kleine Genossenschaft" bietet in mancher Hinsicht günstigere Bedingungen als eine kapitalorientierte GmbH oder die weniger klar strukturierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dadurch stärkt die Gesetzesnovelle die Rechtsform der Genossenschaft im Wettbewerb mit der Kapitalgesellschaft. Die Möglichkeit zur Gründung einer "kleinen Genossenschaft" hat folgerichtig auch zu strukturellen Anpassungen geführt: Genossenschaften bis 20 Mitglieder können nun auf einen mehrköpfigen Vorstand verzichten, ein Aufsichtsrat kann ganz entfallen. Die Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband hat der Gesetzgeber nicht geändert. Dadurch wird die geringe Insolvenzquote bei Genossenschaften weiter gewährleistet. Sie beruht unter anderem auf einer umfangreichen Prüfung im Hinblick auf rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte.

Sacheinlagen, Teilung von Geschäftsguthaben, investierende Mitglieder: Das neue Genossenschaftsrecht ermöglicht auch die ausschließliche Erbringung von Sacheinlagen als Einzahlung auf den Geschäftsanteil. So kann der einzelne Handwerker statt Geld etwa seine Maschinen einbringen. Auch die Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens ist möglich. In der Regel handelt es sich dabei um einen Betrag, der einem Geschäftsanteil entspricht. In einer Handwerkergenossenschaft bedeutet das, dass die Beteiligungsverhältnisse flexibel angepasst werden und Junghandwerker nach und nach in den gemeinsamen Betrieb einsteigen können. Eine wichtige Neuerung stellt die Zulassung investierender Mitglieder dar. Hierbei handelt es sich um Personen, die für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, die aber dennoch zur Erbringung einer Einlage bereit sind. Die Zulassung investierender Mitglieder bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Außerdem muss sichergestellt werden, dass sie die anderen in Abstimmungen nicht überstimmen können.

Modernisierte Beschlussfassung, Abberufung, Vertretung und Informationsrechte: Genossenschaftsmitglieder, die an der Generalversammlung nicht persönlich teilnehmen können, sind nicht mehr notwendig auf die Erteilung einer Stimmvollmacht angewiesen. Das neue Genossenschaftsgesetz erlaubt es, Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch zu fassen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt auch weiterhin durch die Generalversammlung. Ebenso bleibt es bei der Befugnis des Aufsichtsrates, vorläufig Mitglieder des Vorstandes abzuberufen. Die Generalversammlung muss dann zur endgültigen Entscheidung unverzüglich einberufen werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Für die Überwachung der Geschäftsführung kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Außerdem wird auch jedem Aufsichtsratsmitglied ein Auskunftsrecht eingeräumt, wobei die Auskunftserteilung aber nur an den Aufsichtsrat erfolgt. Weitere Neuerungen und umfangreiche Informationen zu anderen Themenbereichen rund um die eingetragene Genossenschaft bieten die Internetseiten des DGRV (www.dgrv.de) sowie zur Gründung von Genossenschaften die Internetseite www.neuegenossenschaften.de . Umfassend informiert werden Sie auch mit der CD-ROM  „Zukunft durch Kooperation: Neue Genossenschaften in der Wirtschaft", die kostenlos auf Anfrage vom DGRV versandt wird. Bitte senden Sie eine E-Mail an info@dgrv.de