Handwerker normalerweise nicht betroffen
Alle Unternehmer, die Kooperationen eingehen, sollten sich wenigstens grundsätzlich mit den Regelungen des Kartellrechts vertraut machen. Denn sobald die Bildung einer Kooperation die Marktverhältnisse über ein bestimmtes Maß hinaus verändert, kann das Wirtschaftsministerium sein Veto einlegen. Im Regelfall sind Handwerks-Kooperationen davon jedoch nicht betroffen. Als in der Regel Zusammenschlus von kleinen bzw. mittleren Unternehmen werden sie üblicherweise als „Bagatell-Kartelle“ gewertet und handeln damit weder wettbewerbswidrig noch sind sie meldepflichtig. Allgemeine Definitionen mit absoluten Zahlen gibt es leider nicht. Das Kartellamt unterscheidet hier von Fall zu Fall. Wichtig ist jedoch, dass durch eine Kooperation keine Unternehmensgruppe entstehen darf, deren Marktstärke wesentlich über derjenigen ihrer Wettbewerber liegt. Sie können, wenn Sie möchten, Ihr Kooperationsvorhaben oder Ihre bestehende Kooperation vom Kartellamt überprüfen lassen. Das ist kostenlos und bedarf keiner besonderen Form.
Wenn Sie mehr über die Bestimmungen wissen möchten, können Sie hier die Regelungen im genauen Wortlaut herunterladen.






