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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen Handwerkplus Das Handwerk

LGH-News

14.05.2012 - Programm „Jugend in Arbeit plus“ Schwerpunkt beim NRW-Tag in Detmold


Düsseldorf (LGH). Am Pfingstwochenende steht Detmold ganz im Zeichen des Nordrhein-Westfalen-Tags. Auf der sogenannten Landesmeile in der Innenstadt wird das Programm „Jugend in Arbeit plus“ am Stand des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales den Schwerpunkt bilden. LGH-Mitarbeiterin Ina Grothe ist vor Ort, um... 
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08.05.2012 - Jubiläums-Meistergründungsprämie hilft bei  Modernisierung einer ostwestfälischen Bäckerei


Düsseldorf (LGH). Als 500. geförderter Übernehmer eines Handwerksunternehmens in Ostwestfalen-Lippe hat Ingo Schröder aus Preußisch Oldendorf die Meistergründungsprämie NRW erhalten. Er will den Familienbetrieb modernisieren und die Palette der Backwaren weiter ausbauen. Den symbolischen Scheck über... 
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02.05.2012 - Elf „Z-Fit“-Staffeln unter vier Stunden und bei den ersten Tausend im Ziel



Düsseldorf (LGH). Viel Spaß an der Aktion, Kondition, den Willen durchzuhalten und gute Wetterbedingungen – was braucht man mehr für einen Marathonlauf? Auch bei der dritten Auflage von „Z-Fit“ schafften es wieder alle 21 letztlich gestarteten Handwerkerstaffeln ins Ziel am Düsseldorfer Rheinufer. Am... 
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Klare Regelungen helfen

Viele Unternehmer scheuen sich davor, Kompetenzen und Befugnisse mit einem möglichen Kooperationspartner teilen zu müssen. Auch deshalb gilt: Je klarer Geschäftsführung, Unternehmensleitung, Informations- und Kontrollrechte geregelt sind, desto weniger müssen die künftigen Partner mit unangenehmem Kompetenzgerangel rechnen. In der Regel können die Befugnisse der Geschäftsführung frei gestaltet und die Kompetenzen der einzelnen Partner ohne gesetzliche Einschränkung zugeteilt werden. Sowohl Personengesellschaften (keine Fremdgeschäftsführung möglich!) als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben hier großen Spielraum. Die notwendigen Abmachungen und Regeln für die gemeinsame Führung sollten außer im Gesellschaftervertrag auch in der Kooperationsvereinbarung fixiert werden.
In der Aktiengesellschaft hingegen gelten bestimmte Informations- und Kontrollrechte, die zwingend eingehalten werden müssen. Unabhängig von der Rechtsform sollte die Geschäftsführung gegenüber Kooperationspartnern ohne leitende Funktion größtmögliche Transparenz wahren.