Viele Unternehmer scheuen sich davor, Kompetenzen und Befugnisse mit einem möglichen Kooperationspartner teilen zu müssen. Auch deshalb gilt: Je klarer Geschäftsführung, Unternehmensleitung, Informations- und Kontrollrechte geregelt sind, desto weniger müssen die künftigen Partner mit unangenehmem Kompetenzgerangel rechnen. In der Regel können die Befugnisse der Geschäftsführung frei gestaltet und die Kompetenzen der einzelnen Partner ohne gesetzliche Einschränkung zugeteilt werden. Sowohl Personengesellschaften (keine Fremdgeschäftsführung möglich!) als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben hier großen Spielraum. Die notwendigen Abmachungen und Regeln für die gemeinsame Führung sollten außer im Gesellschaftervertrag auch in der Kooperationsvereinbarung fixiert werden.
In der Aktiengesellschaft hingegen gelten bestimmte Informations- und Kontrollrechte, die zwingend eingehalten werden müssen. Unabhängig von der Rechtsform sollte die Geschäftsführung gegenüber Kooperationspartnern ohne leitende Funktion größtmögliche Transparenz wahren.






