Mal abgesehen von Kooperationen, die von vornherein befristet angelegt sind, sollte eine Zusammenarbeit spätestens dann beendet werden, wenn ihr eigentlicher Zweck nicht mehr erfüllt werden kann. Fehlverhalten der Mitglieder, das auch durch Sanktionen oder Schiedshilfen nicht abzustellen ist, eine veränderte Marktsituation, das Ausscheiden wichtiger Partner oder die wirtschaftliche Gefährdung der Einzelunternehmen: Es sind verschiedene Szenarien denkbar, die eine Auflösung der Kooperation nahelegen. Wie die Formalien zur Liquidation aussehen, ergibt sich vor allem durch die jeweilige Rechtsform. Dabei gilt, dass die Liquidation von Kapitalgesellschaften generell aufwändiger ist als die Auflösung von Personengesellschaften. Nichtsdestotrotz erleichtert eine möglichst präzise formulierte Kooperationsvereinbarung auch das Ende einer Zusammenarbeit. Was genau soll die Kooperation zu welchem Zweck leisten? Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder? Was passiert bei Regelbrüchen? Welche Priorität hat die Kooperation im Verhältnis zu ihren Mitgliedern? Wie soll mit noch ausstehenden Aufträgen verfahren werden?
Scheuen Sie sich nicht, auch diese unangenehmen Fragen in Ihre Vereinbarung zu integrieren. Je unmissverständlicher die Klärung im Vorfeld ist, desto leichter fällt das gegenseitige Vertrauen.






