In § 19 Abs. 1 UStG wurde der Einnahmen-Grenzwert auf 17.500 Euro erhöht. Hiervon können viele Kleinunternehmer profitieren. Voraussetzung ist, dass ihre jährlichen Einnahmen aus steuerpflichtigen Umsätzen (Brutto-Beträge, einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen haben und man im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt. Gegenüber Dritten darf dann allerdings keine Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen in den Rechnungen offen ausgewiesen werden. Außerdem darf bei eigenen Eingangsrechnungen, also Ausgaben, keine Vorsteuer abgezogen werden.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu „optieren" (man ist dann fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden) und damit auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dann wird die Umsatzsteuer aus erhaltenen Zahlungen abgeführt. Die Vorsteuer aus Rechnungen kann abgezogen werden.






