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Westdeutscher Handwerkskammertag
Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) 
Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Landesregierung Nordrhein-Westfalen Das Handwerk

LGH-News

01.02.2012 - Ländervorauswahl führt schneller zu Broschüren


Düsseldorf (LGH). Weiterhin groß ist die Nachfrage nach den zumeist kostenfreien Broschüren der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) und ihres Projektes Zukunfts-Initiative Handwerk Nordrhein-Westfalen vor allem zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Handwerkern.... 
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24.01.2012 - Im Landtag zeigt der TTH „Innovationen & Energieeffizienz“


Düsseldorf (LGH). Aus Tradition innovativ - das ist das Motto des Technologie-Transfer-Ring Handwerk NRW (TTH). Schon seit vielen Jahren arbeitet dieses Projekt der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) schwerpunktartig als Mittler zwischen Wissenschaft und Handwerk - mit dem Ziel der... 
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16.01.2012 - Anleitung für Unternehmensleitbilder: Aus dem „sicheren Hafen“ auf die Reise


Düsseldorf (LGH). Gut jedes dritte Handwerksunternehmen hat ein schriftlich fixiertes Leitbild. Das hat eine aktuelle Umfrage ergeben. Es sollten jedoch durchaus mehr werden, denn solche Texte bringen gleich mehrere Vorteile: Beschreiben die Firmen darin ihren aktuellen Stand und die Visionen des Betriebs, sorgen sie damit für... 
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LAND NRW

Verbesserte Kleinunternehmerregelung

In § 19 Abs. 1 UStG wurde der Einnahmen-Grenzwert auf 17.500 Euro erhöht. Hiervon können viele Kleinunternehmer profitieren. Voraussetzung ist, dass ihre jährlichen Einnahmen aus steuerpflichtigen Umsätzen (Brutto-Beträge, einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen haben und man im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt. Gegenüber Dritten darf dann allerdings keine Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen in den Rechnungen offen ausgewiesen werden. Außerdem darf bei eigenen Eingangsrechnungen, also Ausgaben, keine Vorsteuer abgezogen werden.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu „optieren" (man ist dann fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden) und damit auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dann wird die Umsatzsteuer aus erhaltenen Zahlungen abgeführt. Die Vorsteuer aus Rechnungen kann abgezogen werden.