Düsseldorf (LGH). Denken Handwerksunternehmer aus Nordrhein-Westfalen und Umgebung an außenwirtschaftliche Geschäftskontakte, kommen ihnen in erster Linie die Niederlande in den Sinn. In der Tat ist unser westlicher Nachbar unser wichtigster Außenhandelspartner, und das Handwerk hat einen wachsenden Anteil an diesen Im- und Exporten. Allerdings müssen bei Arbeiten in den Niederlanden von den Betrieben und ihren Mitarbeitern trotz aller Erleichterungen noch immer einige Formalitäten und Besonderheiten beachtet werden. Das beginnt bei der – allerdings freiwilligen – Genehmigung des Aufenthaltes im Land, dem „bewijs van rechtmachtig verblijf“, und geht über die Zulassungen für Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure bis hin zu den von unseren Instanzenwegen doch abweichenden Verfahren bei Streitigkeiten vor Gericht. In einem Ländermerkblatt „Arbeiten in den Niederlanden“ hat die Zukunfts-Initiative Tipps für Handwerksunternehmer zusammengestellt, die beim Nachbarn aktiv werden wollen. Erläutert werden darin auch aktuelle Neuerungen etwa bei der Zulassung für Kälteanlagenbauer oder bei den Steuern. Die kostenlose Broschüre ist unter der Bestellnummer L 23 bei der LGH zu beziehen (Tel.: 0211/ 30 10 8-364, E-Mail: witte-martinez@lgh.de).





